Interdisziplinäres Medienwissenschaftliches Zentrum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU)
Satzung vom 2. 9. 2002
§1 Name der Einrichtung
(1) Die durch diese Satzung errichtete Einrichtung trägt den Namen "Interdisziplinäres Medienwissenschaftliches Zentrum der Universität Erlangen-Nürnberg" (IZMW).
(2) Das IZMW ist ein
- langfristiger, aber nicht auf Dauer angelegter
- freiwilliger Zusammenschluss von Hochschullehrern der Universität Erlangen-Nürnberg mehrerer wissenschaftlicher Disziplinen aus wenigstens zwei Fakultäten
- mit fachübergreifendem Charakter
- auch in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Partnern
- zum Zweck der Förderung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben im Bereich von Forschung und Lehre im Bereich der Medien- und Kommunikationswissenschaft und deren Anwendung
- und der Vertretung dieser Anliegen innerhalb und außerhalb der Universität Erlangen- Nürnberg.
(3) Das IZMW ist ein Zusammenschluß außerhalb der durch den staatlichen Gliederungsbescheid bestimmten Organisationsstruktur (vgl. Art. 41, 32 BayHSchG) und außerhalb der Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs oder ähnlichen Einrichtungen.
(4) Die Satzung des IZMW regelt die Beziehung der Teilnehmer des IZMW untereinander.
(5) Das IZMW wird durch Beschluß förmlich durch die Hochschulleitung anerkannt.
§2 Ziele und Aufgaben
Das IZMW soll die Kooperation zwischen den medien- und kommunikationswissenschaftlichen Fächern verschiedener Fakultäten der FAU fördern und gemeinsame Vorhaben im Bereich von Forschung und Lehre organisieren.
§3 Organisation
(1) Organe des IZMW sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) Vorstand,
c) Geschäftsführer.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet alle grundsätzlichen Angelegenheiten. Das IZMW wird vom Vorstand und seinem Sprecher geführt. Der Geschäftsführer handelt im Auftrag des Vorstands.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des IZMW können sein:
- Hochschullehrer der Universität Erlangen-Nürnberg (stimmberechtigt),
- Hochschulmitglieder der Universität Erlangen-Nürnberg (beratend),
- Vertreter anderer Universitäten, Einrichtungen oder Körperschaften sowie externe Kooperationspartner als assoziierte Mitglieder (beratend).
(2) Eine Mitgliedschaft kann schriftlich über den Vorstand des IZMW beantragt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstands über die Aufnahmeanträge.
(3) Eine Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(4) Gründungsmitglieder des IZMW sind die Teilnehmer an der Gründungsversammlung gemäß Schreiben an die Hochschulleitung vom 28. Juli 2001.
§5 Mitgliederversammlung
(1) Die am IZMW beteiligten Personen bilden die Mitgliederversammlung.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder entscheiden über grundsätzliche Angelegenheiten des IZMW und Satzungsänderungen. Sie wählen den Vorstand. Die Mitgliederversammlung nimmt zu Fragen, die das IZMW als Ganzes betreffen, Stellung und formuliert Empfehlungen an den Vorstand.
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(4) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag sind sie geheim. Stimmenthaltung ist möglich. Stimmenthaltung gilt nicht als abgegebene Stimme. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Beschlußfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(6) Bei fehlender Beschlußfähigkeit ist die Einholung des Beschlusses der Mitgliederversammlung auf postalischem Wege (schriftlich per Brief, Fax oder Email) möglich.
§6 Vorstand des IZMW
(1) Der Vorstand besteht aus drei Hochschullehrern.
(2) Der Vorstand wird in der Regel offen gewählt. Auf Antrag ist die Wahl geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimme. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich.
(3) Der Vorstand bestimmt ein Mitglied aus seiner Mitte zum Vorstandssprecher und die Reihenfolge seiner Vertretung. Der Vorstandssprecher handelt für den Vorstand.
(4) Der Vorstandssprecher leitet die Mitgliederversammlung und vollzieht ihre Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte des IZMW und vertritt dieses gegenüber der Hochschulleitung und nach außen.
(5) Der Vorstandssprecher erstattet der Hochschulleitung jeweils zum Ende eines Studienjahres einen Jahresbericht über die Arbeit des IZMW.
(6) Der Vorstand tritt auf Einladung des Sprechers des Vorstands zusammen.
(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist das Votum des Sprechers ausschlaggebend.
(8) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens eine Person mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder persönlich anwesend sind. Ein Vorstandsmitglied kann für eine Sitzung ein stimmberechtigtes Mitglied als Vertreter benennen, sofern es verhindert ist.
§7 Rechte und Pflichten des Vorstandes und Sprechers
(1) Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Er leitet und koordiniert das IZMW.
b) Er bestimmt den Geschäftsführer des IZMW.
c) Er repräsentiert das IZMW nach außen und koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit.
d) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(2) Der Vorstandssprecher und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Er vertritt das IZMW.
b) Er beruft die Sitzungen des Vorstands und, der Mitgliederversammlung ein, und leitet die Sitzungen.
c) Er führt die Beschlüsse des Vorstands aus.
§8 Geschäftsführung
(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des IZMW,
(2) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestimmt. Er ist an die Weisung des Vorstands gebunden.
(3) Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und arbeitet an der Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen des Vorstands mit.
§9 Sitzungsmodus
(1) Die Einladung zur Sitzung des Vorstands oder der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung an alle jeweiligen Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin. Eine Verkürzung der Ladefrist ist möglich, wenn alle zu Ladenden ihre Zustimmung erteilen. Wird eine Fortsetzung einer laufenden Sitzung zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich, so kann dies ohne gesonderte Einladung in der Sitzung beschlossen werden.
(2) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes wird vom Sprecher vorbereitet. Ergänzungen können von den Mitgliedern der jeweiligen Organe bis zum Sitzungstermin bzw. bei Sitzungsbeginn vorgeschlagen werden.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Gäste können zu einzelnen Punkten der Tagesordnung oder zur gesamten Sitzung zugelassen werden.
(4) Von den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Beschlußprotokolle verfaßt. Diese enthalten Namen der anwesenden Personen, Datum und Ort der Sitzung, das Ergebnis von Abstimmungen, den Verlauf der Sitzung in wesentlichen Punkten, den Wortlaut der gestellten Anträge sowie die vergebenen Arbeitsaufträge mit Angabe der Inhalte und verantwortlichen Personen. Das Protokoll wird innerhalb von 14 Tagen an alle Mitglieder versandt.
§10 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder nötig.
§11 Auflösung
Das IZMW löst sich auf, wenn dies eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
§12 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.